Allgemeine Mietbedingungen

Für die Vermietung mobiler Wärmeanlagen des Typs Heizmaster 800/900/1000 gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen der HNB Heiznotruf GmbH (Vermieter), soweit der Mieter Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.

I. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen kommen erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande.

II. Mietzeit und Verwendungszweck

1. Die Mindestmietdauer beträgt zwei Tage.

2. Ist eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart, ist die Beendigung des Mietverhältnisses nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Werktagen zum Mietende zulässig. Samstage, Sonntage oder staatlich anerkannte Feiertage sind keine Werktage. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung durch den berechtigten Mieter beim Vermieter an.

3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Lieferort zur vereinbarten Lieferzeit frei zugänglich ist. Scheitert die Übergabe des Mietgegenstandes daran, dass der Lieferort während der vereinbarten Lieferzeit nicht frei zugänglich ist, etwa weil der Wohnungsinhaber nicht öffnet, beginnt die Mietzeit gleichwohl mit dem Tag des Anlieferungsversuchs und der Mieter hat für die vergebliche Anfahrt eine Pauschale in Höhe von 120,00 € zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Übergibt der Mieter die Anlage/n bei Mietende nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort an den Vermieter, hat der Mieter für jeden weiteren Tag bis zur Übergabe die vereinbarte Tagesmiete zu entrichten sowie eine Pauschale für die vergebliche Anfahrt in Höhe von 120,00 €. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Dritte im vorgenannten Sinne sind nicht Wohnraum- oder Gewerberaummieter des Mieters, deren Mieträume als Lieferort im Vertrag angegeben wurden. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch den Vermieter gewährt dem Mieter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.

III. Preise

Anhand der angefragten Mietdauer werden die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart. Bei Überschreitung der vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses ist der Vermieter zu einer Mietpreisanpassung innerhalb der aktuellen Preisliste berechtigt.
Die Preise des Vermieters verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Euro berechnet.
Der Tag der Anlieferung und der Abholung gelten als Miettag.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sollten diese nicht ausdrücklich benannt sein, gelten die Standardverrechnungsätze von 14 Tagen rein netto nach Rechnungseingang. Der Vermieter ist berechtigt, bei längerer Mietdauer Rechnungen nach jeweils 7 Tagen/14 Tagen/einem Monat zu legen.

2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 288 BGB) zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist der Vermieter berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

3. Für jede Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von pauschal 20,00 EUR erhoben.

4. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich eines Rechnungsbetrages mehr als 14 Tage in Verzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb von sieben Tagen, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.

5. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Vermieter frei über den Betrag verfügen kann.

6. Wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters infrage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Insoweit wird der Mieter auf das Recht nach § 812 BGB verwiesen.

V. Liefer- und Leistungsfrist

1. Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zulasten des Mieters. Mehraufwendungen aufgrund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen.

2. In Fällen höherer Gewalt ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Dies stellt keine Vertragsverletzung dar und es erwachsen dem Mieter daraus auch keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter.

3. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Krieg (mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Embargos, hoheitliche Eingriffe, Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen aufseiten der Vorlieferanten des Vermieters gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 dieses Absatzes an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

4. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter unverzüglich den Eintritt der höheren Gewalt anzeigen.

VI. Rechte des Mieters wegen Mängeln

1. Mängel der Anlage/n sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich anzuzeigen.

2. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung.

3. Die Haftung des Vermieters umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels entstanden sind.

VII. Haftung

1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben. Der Vermieter ist, außer es wurde ausdrücklich vereinbart, nicht der Betreiber der Anlage und daher nicht für die Pflichten, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben, verantwortlich.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein vom Vermieter zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht im Falle arglistigen Verhaltens des Vermieters sowie nicht bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

5. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 536 a BGB wird für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel im Sinne von § 536 BGB ausgeschlossen.

VIII. Pflichten des Mieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat.

2. Die Anlagen des Vermieters sind gegen das Betriebsrisiko versichert. Darüberhinausgehende Risiken hat der Mieter zu versichern.

3. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäße Bedingung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage/n abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, vornehmlich Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.

4. Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.

5. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst vornehmlich, dass die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen.

6. Der Vermieter schließt auf Mieterwunsch auf dessen Kosten eine Maschinenkasko- und eine Haftpflichtversicherung ab.

7. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen.

IX. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist deutsch.
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz des Vermieters zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Ferner ist der Vermieter berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist.

X. Sonstiges

1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.

2. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogen. Vertragslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.

3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

Stand: 10.2023